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Erhöhung der Einkommensfreibeträge beim Grundrentenzuschlag ab 2024: Was Rentner wissen müssen

Der Grundrentenzuschlag wurde ins Leben gerufen, um Menschen zu unterstützen, die trotz langer Berufstätigkeit und Beitragszahlung in die Rentenversicherung nur eine geringe Rente erhalten. Um den Zuschlag zu bekommen, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Dazu zählen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bezogen wurden. Auch im Ausland erworbene Zeiten können unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.

Eine zentrale Bedingung für den Erhalt des Grundrentenzuschlags ist, dass das durchschnittliche Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben muss. Zudem wird eine Einkommensprüfung durchgeführt, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Freibeträge werden jährlich entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst.

Im Jahr 2023 lag der Freibetrag für zu versteuerndes Einkommen bei 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für Paare. Einkommen, das diese Freibeträge übersteigt, wird zu 60 Prozent angerechnet. Einkommen, das über 1.686 Euro für Alleinstehende bzw. 2.424 Euro für Paare liegt, wird vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Freibeträge erhöht, was eine wichtige Änderung für viele Rentnerinnen und Rentner darstellt. Der neue Freibetrag für den vollen Grundrentenzuschlag beträgt dann 1.375 Euro für Alleinstehende und 2.145 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Wird dieser Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei einem Einkommen über 1.759 Euro für Alleinstehende bzw. 2.530 Euro für Paare wird der übersteigende Betrag vollständig angerechnet.

Diese Anpassungen bedeuten eine spürbare Erleichterung für viele Rentner, da höhere Einkommensfreibeträge mehr finanzielle Sicherheit bieten. Die neuen Freibeträge tragen dazu bei, dass mehr Menschen vom Grundrentenzuschlag profitieren können, ohne dass ihr Einkommen stark angerechnet wird.

Fazit:

Die Erhöhung der Einkommensfreibeträge ab dem 1. Januar 2024 stellt einen guten Schritt zur Verbesserung der finanziellen Situation vieler Rentnerinnen und Rentner in Deutschland dar. Durch die Anpassung der Freibeträge wird sichergestellt, dass der Grundrentenzuschlag mehr Menschen zugutekommt, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur eine geringe Rente beziehen. Diese Maßnahme unterstützt nicht nur die individuelle finanzielle Sicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen in das Rentensystem insgesamt. Rentnerinnen und Rentner sollten sich über diese Änderungen informieren und prüfen, wie sich die neuen Regelungen auf ihren Anspruch auf den Grundrentenzuschlag auswirken könnten.

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Mauer Healthcare News Juni 2024
14.6.2024
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Die Zukunft des Rechnungswesens: Einführung der obligatorischen E-Rechnung ab 2025

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025 bringt eine Reihe von wichtigen Aspekten mit sich, die Unternehmen beachten müssen:

1.   Verpflichtende E-Rechnung ab 2025: Ab dem 1. Januar 2025müssen inländische B2B-Umsätze elektronisch abgerechnet werden. Dies gilt für steuerbare und steuerpflichtige Transaktionen zwischen Unternehmen.

2.   E-Rechnung gemäß Norm EN 16931: Die gesetzliche Definition einer E-Rechnung bezieht sich auf die europäische Norm EN 16931.Diese Norm legt die Standards für elektronische Rechnungen fest, die von den bereits praktizierten Formaten ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllt werden.

3.   Pflicht für alle Unternehmen: Alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer, müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und ab dem gleichen Datum auch zu versenden. Es wird jedoch Übergangsregelungen geben, um den Prozess zu erleichtern.

4.   Übergangsregelungen bis 2028: Bis zum 31. Dezember2026 können weiterhin Papierrechnungen versendet werden, danach gibt es gestaffelte Anforderungen an den elektronischen Rechnungsaustausch, abhängig vom Vorjahresumsatz des Unternehmens im B2B-Bereich.

5.   Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht: Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

6.   Einführung eines Meldesystems: Zu einem späteren Zeitpunkt wird ein Meldesystem eingeführt, das Transaktionsdaten an die Verwaltung übermittelt. Dies soll im Einklang mit den EU-Vorgaben für grenzüberschreitende Transaktionen erfolgen.

Fazit:

Die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ab dem Jahr 2025 markiert einen bedeutsamen Schritt in der Modernisierung des Steuersystems und der Bekämpfung von Steuerbetrug in Deutschland. Unternehmen sind angehalten, sich frühzeitig auf diese Änderungen vorzubereiten, um den reibungslosen Übergang zum elektronischen Rechnungswesen sicherzustellen und mögliche Sanktionen zu vermeiden. Die Schaffung einheitlicher Standards gemäß den EU-Richtlinienträgt dazu bei, die Effizienz und Transparenz im Geschäftsverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Marktes zu stärken.

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Steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung von Schadensereignissen

Erhaltungsaufwand(§§ 6 und 13 EStG): Unternehmen haben die Möglichkeit, Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 6Absatz 1 EStG). Diese Regelung ermöglicht es, die finanziellen Belastungen durch Schäden unmittelbar steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem können größere Erhaltungsaufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 7 Absatz 2 EStG), was die Liquidität der Unternehmen in dieser schwierigen Phase unterstützt.

Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG): Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, können Ertragsausfälle ganz oderteilweise erlassen bekommen (§ 47 EStG). Dies ist besonders relevant, wenn keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen. Des Weiteren können Aufwendungen für die Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (§ 48 EStG), was die finanzielle Flexibilität der Landwirte in dieser schwierigen Zeit unterstützt.

Lohnsteuerliche Maßnahmen (§ 3 und § 39a EStG): Arbeitgeber können Beihilfen und Unterstützungen an ihre Mitarbeiter steuerfrei gewähren (§ 3 EStG), was den Betroffenen finanzielle Entlastung bietet. Zusätzlich können Aufsichtsratsmitglieder, die auf Teile ihrer Vergütung verzichten, von entsprechenden steuerlichen Regelungen profitieren (§ 74 EStG), was dazu beiträgt, die Solidarität in Krisenzeiten zu stärken.

Vorübergehende Unterbringung von Geschädigten (§ 21 EStG): Die vorübergehende unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung von Immobilien an Geschädigte führt bis zum 31. Januar 2025 nicht zu steuerlichen Konsequenzen (§ 75 EStG).Dies bietet den Betroffenen in der Übergangsphase zusätzliche Unterstützung und Flexibilität.

Fazit:

Steuerliche Maßnahmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung von Schadensereignissen, indem sie finanzielle Unterstützung bieten und den Wiederaufbau erleichtern. Indem Unternehmen und Privatpersonen die vorhandenen steuerlichen Möglichkeiten gezielt nutzen, können sie ihre finanzielle Belastung mindern und einen schnelleren Neuanfang ermöglichen.

Der sogenannte Katastrophenerlass BW zu den steuerlichen Maßnahmen kann hier abgerufen werden.

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Vermietung von Immobilien über 250 Quadratmetern: Die Herausforderung der Einkünfteerzielungsabsicht

Steuerliche Anforderungen bei der Vermietung von großflächigen Immobilien

Gemäß geltendem Steuerrecht muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Insbesondere bei großflächigen Wohnungen ist dieser Nachweis von entscheidender Bedeutung. Sollten über einen längeren Zeitraum Verluste aus der Vermietung resultieren und der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht nicht erbracht werden können, wird die Vermietungstätigkeit als steuerlich nicht relevante Liebhaberei betrachtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsauffassung bestätigt und betont, dass bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies liegt daran, dass die marktübliche Miete oft nicht den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt und die damit verbundenen Kosten oft nicht kostendeckend sind. Daher ist es erforderlich nachzuweisen, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erzielt werden kann, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte zu rechtfertigen.

Fazit:

Die Vermietung großflächiger Wohnungen stellt eine besondere Herausforderung dar, wenn es um die Anerkennung der Einkünfteerzielungsabsicht geht. Steuerpflichtige sollten sich der Anforderungen bewusst sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietungstätigkeit auf eine langfristige und profitable Basis gestellt ist. Die Einhaltung der geltenden steuerlichen Vorschriften ist entscheidend, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Der kleine Versuch die Wirtschaft zu stärken: Das Wachstumschancengesetz

Neue Steuerregelungen:

Höhere Absetzbarkeit von Geschenken: Die Grenze für absetzbare Geschenke an externe Personen wurde von 35 EUR auf 50 EUR erhöht, erstmals gültig für Wirtschaftsjahre ab dem 31. Dezember 2023. Unternehmen können nun Geschenke bis zu einem Wert von 50 EUR steuerlich geltend machen.

Steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge: Die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wurde von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Diese Änderung soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen steigern und die gestiegenen Anschaffungskosten besser berücksichtigen.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Angesichts der aktuellen Krisensituation können Unternehmen nun auch für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 und dem 1. Januar 2025 angeschafft oderhergestellt werden, die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Allerdings ist der anwendbare Prozentsatz auf das Zweifache des linearen Jahres-AfA-Satzes begrenzt und darf 20 % nicht überschreiten (vor dem Vermittlungsausschuss: Zweieinhalbfach und 25 %).

Befristete Einführung von degressiven AfA für Wohngebäude: Das Wachstumschancengesetz bringt eine wichtige Änderung in Bezug auf die degressive Abschreibung mit sich:

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat belegen sind, wurde eine degressive Abschreibung von 5 % eingeführt. Diese Regelung gilt für Gebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem1. Oktober 2029 begonnen wird, oder wenn der obligatorische Vertrag zur Anschaffung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029rechtswirksam abgeschlossen wird. Während der degressiven Abschreibung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig, jedoch kann bei Bedarf zur linearen Abschreibung gewechselt werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau bleibt unverändert. Sie kann unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines Bauantrags nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nachdem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 neue Wohnungen entstehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei 5.200 EUR (vorher 4.800 EUR)je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (vorher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.

Erhöhte Sonderabschreibung für Investitionen: Die Sonderabschreibung wird erweitert: Bisher konnten Betriebe, die im Jahr vor der Investition nicht mehr als 200.000 EUR Gewinn erzielten, bis zu 20 % der Investitionskosten abschreiben. Zukünftig können bis zu 40 % (vor dem Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.

Erweiterter Verlustvortrag: Der Verlustvortrag wurde auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht und gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab 2028 wird wieder die Prozentgrenze von 60 % angewandt.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: Die Freigrenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wird von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht.

Änderungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer sind grundsätzlich von der Pflicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR beträgt.

Änderungen bei der Ist-Besteuerung: Die Schwelle für die Anwendung der Ist-Besteuerung wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Grenzen für die Buchführungspflicht: Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000EUR im Kalenderjahr erzielen, waren bisher zur Buchführung verpflichtet. Diese Grenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Ebenso wird die Schwelle für die Buchführungspflicht bei einem Gewinn von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben.

Einführung von Aussetzungszinsen für Haftungsansprüche: Aussetzungszinsen gelten nun auch für Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind.

Fazit:

Die Bundesregierung möchte ihren Kurs zur Stärkung der Wirtschaft fortsetzen und hat mit dem überarbeiteten Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 einen kleinen Schrittunternommen. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Unternehmen finanziell zu unterstützen und Anreize für Investitionen sowie innovative Projekte zu schaffen. Die neuen steuerlichen Regelungen, darunter die höhere Absetzbarkeit von Geschenken, steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge und die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, sollen die Unternehmen ermutigen, zu investieren und die Wirtschaft anzukurbeln. Die Maßnahmen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und erhöhten Sonderabschreibung für Investitionen sollen das Wachstum weiter vorantreiben. Die erweiterten Regelungen zum Verlustvortrag und die Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte werden zudem die Steuerlast reduzieren. Insgesamt solldurch diese umfassenden Änderungen die Attraktivität Deutschlands als Unternehmensstandort gesteigert und seine Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden

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Wichtige Steueränderungen 2024

Grundfreibetrag und Unterhaltsleistungen: Der Grundfreibetrag wird im Jahr 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer zahlen müssen. Ebenso wird der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen entsprechend angehoben, um die sogenannte "kalte Progression" auszugleichen.

Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird ab 2024 auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung bzw.36.260 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies führt dazu, dass etwa 90Prozent der bisher Zahlenden von diesem Zuschlag befreit sind.

Arbeitnehmer-Sparzulage und Mitarbeiterbeteiligungen: Im Jahr 2024 werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt. Für Ledige beträgt die neue Grenze 40.000 Euro, während für zusammen veranlagte Verheiratete oder Verpartnerte die Grenze bei 80.000 Euroliegt. Diese Regelung gilt sowohl für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds als auch für wohnungswirtschaftliche Verwendungen wie das Bausparen.

Darüber hinaus wird der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nun bis zu 2.000 Euro steuerfrei an Mitarbeiterbeteiligungen erhalten können, was eine attraktive Möglichkeit zur Beteiligung am Unternehmenserfolg darstellt.

Freibeträge für Kinder: Die Freibeträge für Kinder werden um 360 Euro auf 9.312 Euro angehoben.

Stromsteuerentlastung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft erhalten eine Stromsteuerentlastung von 20 Euro pro Megawattstunde, wenn sie zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke nutzen.

Fazit:

Die Steueränderungen für das Jahr 2024 bringen eine Reihe von Vorteilen für Arbeitnehmer und Unternehmen mit sich. Von erhöhten Freibeträgen bis hin zu Entlastungen beim Solidaritätszuschlag – es lohnt sich, diese Änderungen im Blick zu behalten und gegebenenfalls von den neuen Regelungen zu profitieren.

Und das ist nur ein Auszug aus den vielen Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt. Es ist ratsam, sich frühzeitig über alle relevanten Entwicklungen zu informieren, um finanzielle Vorteile optimal nutzen zu können.

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Exzellente Leistung: Mauer erneut als Top-Wirtschaftsprüfer ausgezeichnet
3.4.2024

Am 21. März fand in Berlin die Preisverleihung für „Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer Mittelstand 2024/2025“ im Rahmen eines festlichen Abends statt. Die Mauer GmbH wurde seit Beginn des Wettbewerbs im Jahre 2018 zum vierten Mal hintereinander ausgezeichnet und im aktuellen Wettbewerb in den Bereichen Audit, Tax, Advisory und ESG mit fünf Sternen, also mit „exzellent“ bewertet. Was für ein großer Ansporn, diese Bewertung in den nächsten Jahren erneut zu bestätigen!

Dies ist kein gewöhnlicher Erfolg. Ausgezeichnet werden nur jene, die durch herausragende Leistungen überzeugen – und das ohne Möglichkeit der Bewerbung an diesem Wettbewerb, da man zur Teilnahme aufgefordert wird. Eine Bestätigung, die aus einer sorgfältigen internen und externen Evaluierung, unter anderem durch über 1000 Führungskräfte und Entscheidungsträger der deutschen Wirtschaft resultiert.

Wir sind stolz darauf, dass unser unermüdlicher Einsatz, unsere Fachkompetenz und unser Engagement für den Erfolg unserer Kunden und Geschäftspartner erneut erfolgreich gewürdigt wurden.

Interessant zu erfahren war, wie wir im sogenannten Impact Dashboard bewertet wurden. Neben exzellenten fachlichen Leistungen wurden weitere ausschlaggebende Kriterien abgefragt, analysiert und ausgewertet, die hinterfragen, wie man als Wirtschaftsprüfer einen Impact bei seinen Mandanten erzielt. Unsere hervorragende Bewertung in allen drei Kategorien des Impact-Dashboards – Zutrauen (Sach- und Sozialverstand), Vertrauen (Integrität und Offenheit) und Sympathie (Habitus und Attraktivität) – ist ein weiterer Grund zur Freude und Bestätigung unserer Arbeit. Dass wir von unseren Mandanten dabei auch als „Vordenker“ geschätzt werden, freut uns natürlich ganz besonders.

Ein riesiges Dankeschön an unser Team, unsere Kunden und alle, die diesen Weg mit uns gegangen sind.

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Tigers Career Day – Welcome to the jobjungle
20.2.2024

Hier haben die Studierenden die Möglichkeit, uns in entspannter Atmosphäre kennenzulernen und nebenbei an tollen, kostenfreien Aktionen wie Freiwurf-Contests teilzunehmen sowie leckeres Essen zu genießen.

Auf den vorherigen Messen hatten wir die Chance, viele tolle Persönlichkeiten kennenzulernen und konnten neue Mitarbeitende für uns gewinnen. Daher freuen wir uns schon sehr, auch dieses Jahr wieder spannende Talente zu treffen und uns mit diesen auszutauschen.

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Ein neues Kapitel für die Mauer-Gruppe: Alles im grünen Bereich.
5.2.2024

Die Entscheidung, das Corporate Design zu überarbeiten, kommt nicht von ungefähr. Für die Mauer-Gruppe ist Nachhaltigkeit nicht nur ein Trend oder eine Option, sondern ein fester Bestandteil ihrer Unternehmensphilosophie. Die neue Farbe symbolisiert ihr Engagement für eine Welt, in der ökonomischer Erfolg Hand in Hand mit unternehmerischer Verantwortung und Nachhaltigkeit geht. Unter dem Leitmotiv "Sicher und nachhaltig wirtschaften" unterstreicht die Mauer-Gruppe damit ihre Ambitionen, eine Vorreiterrolle in Sachen nachhaltiges Unternehmertum einzunehmen - egal ob für Freiberufler, mittelständische Betriebe oder DAX-Konzerne. Kunden profitieren dabei beispielsweise von der umfassenden Expertise in der Prüfung und Beratung in allen Aspekten der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, die rund 15.000 Unternehmen allein in Deutschland nun in den Blick nehmen müssen. Ein besonderes Augenmerk der Mauer-Gruppe liegt auf der Begleitung sämtlicher Heilberufe wie Mediziner, Arztpraxen oder Arzt-Zentren. Hier hat die Mauer-Gruppe auch über die klassischen Steuerberatungsleistungen hinaus ein erstklassiges Netzwerk aufgebaut.

Die Mauer-Gruppe definiert sich damit neu in zwei strategischen Bereichen: Als Experten für Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung (mauer-berater.com), sowie als Experten für Sustainability Advisory & Governance Risk Compliance (mauer-wpg.com).Diese Vielfalt vereint sich unter einem Dach an den Standorten Reutlingen und Stuttgart, um Unternehmen auf ihrem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft zu begleiten.

Lokal präsent und gleichzeitig international vernetzt stehen die Beraterinnen und Berater der Mauer-Gruppe ihren Kunden mit Persönlichkeit und Menschlichkeit zur Seite. Denn für sie zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Weg dorthin – ein Weg, der von Integrität, Vertrauen und einer gemeinsamen Vision geprägt ist.

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Meet the Big Players – die Karrieremesse besonderer Art
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Eine Kooperation auf Augenhöhe

Unser Unternehmen wurde 2010 gegründet und hat sich seither einen ausgezeichneten Ruf erarbeitet. Stephan Mauer und Prof. Dr. Stefan Marx führen das Unternehmen mit Hingabe und Leidenschaft.

Unsere Spezialisierung auf den Mittelstand ist tief verwurzelt in der Überzeugung, dass diese Unternehmen das Rückgrat unserer Volkswirtschaft darstellen. Die Partnerschaft mit den Tigers Tübingen ist für uns daher nicht nur eine Gelegenheit, unser Netzwerk zu erweitern, sondern auch unseren regionalen Bezug zu stärken. Wir sehen in dieser Zusammenarbeit eine Möglichkeit, unsere Beziehungen innerhalb der Region zu vertiefen und unsere Präsenz in der lokalen Wirtschaftsgemeinschaft zu festigen.

Die Partnerschaft mit den Tigers Tübingen ist jederzeit eine spannende Zusammenarbeit, die nicht nur sportliche Erfolge, sondern auch wirtschaftliche Chancen mit sich bringt. Wir sind bereit, unser Engagement für den Mittelstand und unsere Leidenschaft für exzellente Beratungsdienstleistungen weiterhin mit den Tigers und ihrer Gemeinschaft zu teilen.

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Wachstumschancengesetz: Einführung einer Prämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Was müssen Unternehmen wissen?

Geplant ist, Investitionsprämien für Unternehmen einzuführen, um die Transformation der Wirtschaft in Richtung von insbesondere mehr Klimaschutz zu fördern. Sowohl neu angeschaffte und hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter als auch Maßnahmen zur Erhaltung bereits bestehender können begünstigt sein. Hierfür muss das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten sein, zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen und zumindest in diesem und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das Einsparkonzept muss mit Hilfe eines Energieberaters des Programms „Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ erstellt worden sein. Zudem muss es den Anforderungen an ein Energieaudit entsprechen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme bzw. Fernkälte oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Anspruchsberechtigte können einen Antrag auf Förderung stellen – hierfür muss die Bemessungsgrundlage der Investition mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe aller förderfähigen Aufwendungen. Diese darf allerdings 200 Millionen Euro pro Anspruchsberechtigten nicht übersteigen. Als Investitionsprämie werden 15 Prozent der Bemessungsgrundlage bezuschusst.

Der Förderungszeitraum soll am 01.01.2024 bzw. frühestens am Tag nach der Verkündung beginnen und am 01.01.2030 enden. Grundsätzlich sollen die geförderten Investitionen in diesem Zeitraum beginnen und enden. Investitionen, die erst nach dem 31.12.2029 abgeschlossen werden sind nur begünstigt, wenn Teilherstellungskosten vor dem 01.01.2030 entstanden sind.

Fazit

Das Gesetz liegt derzeit dem Bundestag vor, geplant ist die Verabschiedung im November. Spätestens am 15. Dezember 2023 will die Regierung dann die Zustimmung des Bundesrats erhalten, damit das Gesetz Anfang 2024 in Kraft treten kann. Mehrere Bundesländer sind mit dem Entwurf jedoch unzufrieden, da sie hohe steuerliche Ausfälle befürchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob das geplante Gesetz Zustimmung im Bundesrat findet.

Haben Sie Fragen zum Thema?

Kommen Sie gerne auf uns zu unter 07121/909020 oder per E-Mail an dialog@mauer-wpg.com

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Kurzupdate zur Grundsteuerreform

Rückblick zur Grundsteuerreform

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die bisherige Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Ungleichbehandlung der Grundsteuerzahler vorliegt. Das liegt daran, dass die bisherige Basis für die Einheitswerte der Grundstücke auf veralteten Daten aus 1935 für Ostdeutschland und aus 1964 für Westdeutschland basieren. Deshalb müssen nun ca. 36 Millionen Eigentümer die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer neu berechnen lassen.

Alle Grundstückbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Neuberechnung der Grundstücke über eine Grundsteuererklärung nachzukommen. Unterstützt wird man hierbei durch die Infoschreiben, welche bereits an alle privaten Eigentümer durch die Finanzverwaltung verschickt worden sind.

Aktueller Stand der Grundsteuerreform

Die Abgabefrist endete bundesweit – mit Ausnahme von Bayern – am 31. Januar 2023 (bzw. am 30. April 2023). Laut einem Sprecher des Bundesfinanzministerium wurden bis Ende Januar 2023 rund ca. 75 % der bundesweiten Grundsteuererklärungen bereits abgegeben. Grundsätzlich musste die Grundsteuererklärung elektronisch über das Elster-Portal abgegeben werden. Aus den bisher abgegebenen Grundsteuererklärungen wurden jedoch dennoch ca. 10 % über Papiervordrucke abgegeben.

Aufgrund der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln von Immobilien und Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform laufen bereits Musterverfahren zur gerichtlichen Klärung: Neben dem Verfahren des BdSt Baden-Württemberg und Haus & Grund Baden-Württemberg im Bundesland selbst werden der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland gemeinsame Klagen gegen das Bundesmodell starten, das in elf Ländern gilt. Die Urteile werden erst in den nächsten Jahren zu erwarten sein. Deswegen wird empfohlen, vorsorglich Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides.

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Advisory – ein disruptives Feld für Wirtschaftsprüfer
1.6.2023
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Prof. Dr. Stefan Marx neuer Gesellschafter-Geschäftsführer bei Mauer
1.3.2023

Diplom Kaufmann Prof. Dr. Marx ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Inhaber der Professur für Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen und seit September 2019 Dekan des Studiengangs Betriebswirtschaft (B.Sc.) an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen. Bevor Prof. Marx 2020 zu Mauer kam, war er über 20 Jahre in leitender Funktion bei einer Big Four-Gesellschaft in Nürnberg tätig. Hier hat er sich zunehmend auf das Themengebiet der Corporate Governance spezialisiert: Risikomanagement, Compliance, interne Kontrollsysteme und Interne Revision.

Neben Stephan Mauer und Florian Kalbfell-Werz ist Prof. Marx nunmehr der dritte Managing Partner bei Mauer. Stephan Mauer und Florian Kalbfell-Werz sind begeistert, einen weiteren hoch qualifizierten Kollegen und Berufsträger im Management und Gesellschafterkreis der Mauer GmbH zu haben. Prof. Marx verantwortet den Bereich Governance, Risk und Compliance (GRC) bei Mauer, der auch die stark wachsenden und regulierten ESG (Environmental, Social and Governance)-Beratungsfelder umfasst. Alleine in Deutschland werden bereits kurzfristig rund 15.000 Unternehmen die EU-Regularien umsetzen müssen.

Prof. Marx führt aus: „Der Begriff ESG wird häufig auf Klimaneutralität eingeengt, betrifft aber auch soziale Aspekte unternehmerischen Handelns und Grundsätze werteorientierter Unternehmensführung. Über diese drei Dimensionen von Nachhaltigkeit müssen die betroffenen Unternehmen künftig berichten.“ Nachhaltigkeitsbezogene Unternehmenskennzahlen sind dann auf Augenhöhe zu finanziellen Kennzahlen angesiedelt. Vielfach werden die Herausforderungen an die Prozesse und die Integration in Risikomanagement- sowie internes Kontrollsystem der Unternehmen stark unterschätzt. „Unternehmen in diesen Fragestellungen zu begleiten, zu verbessern und abzusichern, ist unser Ziel“, so der neue Managing Partner.

Über die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in Governance-Systeme hinaus steht Prof. Marx den Mauer-Mandanten seit Tag eins mit Pragmatismus und wertschöpfungsorientiertem Denken beim Aufbau von Internen Kontrollsystemen zur Seite und prüft die Wirksamkeit der Risiko- und Compliance-Management-Systeme. Auch die Durchführung von Internen Revisionen – mit steuerlichen bis forensischen Themen – ist fester Bestandteil seines Repertoires.

Die Kolleginnen und Kollegen von Mauer freuen sich über den Eintritt von Prof. Stefan Marx als Managing Partner und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute!

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New Normal = New Work! Interview in Feine Adressen u.a. mit Stephan Mauer und Dr. Stefan Wolf
1.11.2021

Walter Meinlschmidt, Einrichtungsexperte aus Balingen, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Stephan Mauer und Arbeitsrechtler Dr. Ralf Kittelberger haben alle Aspekte von New Work ausgeleuchtet: von der Konzeption bis hin zu aktuellen arbeits- und steuerrechtlichen Punkten.

Hinzu kam ein weiterer Experte: Dr. Stefan Wolf, CEO der börsennotierten ElringKlinger AG aus Dettingen und Chef des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, adelte die Gesprächsrunde mit seinen innovativen Statements und Visionen zu neuen Arbeitswelten.

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