Wachstumschancengesetz: Einführung einer Prämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Die Bundesregierung hat am 30.08.2023 einen Entwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness“ veröffentlicht. Das Gesetz ist Teil eines „Zehn-Punkte-Plans für den Wirtschaftsstandort Deutschland“, den die Bundesregierung veröffentlicht hat. Ziel des Gesetzes ist es, Impulse für mehr Wachstum, Innovation und Investitionen zu setzen, um so die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu fördern. Neben der Einführung einer Investitionsprämie für Unternehmen, mit der wir uns in diesem Artikel beschäftigen werden, sieht das Gesetz zahlreiche Veränderungen im Steuerrecht vor.
Was müssen Unternehmen wissen?
Geplant ist, Investitionsprämien für Unternehmen einzuführen, um die Transformation der Wirtschaft in Richtung von insbesondere mehr Klimaschutz zu fördern. Sowohl neu angeschaffte und hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter als auch Maßnahmen zur Erhaltung bereits bestehender können begünstigt sein. Hierfür muss das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten sein, zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen und zumindest in diesem und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das Einsparkonzept muss mit Hilfe eines Energieberaters des Programms „Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ erstellt worden sein. Zudem muss es den Anforderungen an ein Energieaudit entsprechen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme bzw. Fernkälte oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Anspruchsberechtigte können einen Antrag auf Förderung stellen – hierfür muss die Bemessungsgrundlage der Investition mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe aller förderfähigen Aufwendungen. Diese darf allerdings 200 Millionen Euro pro Anspruchsberechtigten nicht übersteigen. Als Investitionsprämie werden 15 Prozent der Bemessungsgrundlage bezuschusst.
Der Förderungszeitraum soll am 01.01.2024 bzw. frühestens am Tag nach der Verkündung beginnen und am 01.01.2030 enden. Grundsätzlich sollen die geförderten Investitionen in diesem Zeitraum beginnen und enden. Investitionen, die erst nach dem 31.12.2029 abgeschlossen werden sind nur begünstigt, wenn Teilherstellungskosten vor dem 01.01.2030 entstanden sind.
Fazit
Das Gesetz liegt derzeit dem Bundestag vor, geplant ist die Verabschiedung im November. Spätestens am 15. Dezember 2023 will die Regierung dann die Zustimmung des Bundesrats erhalten, damit das Gesetz Anfang 2024 in Kraft treten kann. Mehrere Bundesländer sind mit dem Entwurf jedoch unzufrieden, da sie hohe steuerliche Ausfälle befürchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob das geplante Gesetz Zustimmung im Bundesrat findet.
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