Photovoltaik-Begünstigungen 2025: Steuerliche Chancen und Verpflichtungen im Überblick

Photovoltaik-Begünstigungen 2025: Steuerliche Chancen und Verpflichtungen im Überblick
21.8.2025
Artikelübersicht

Die Energiewende schreitet voran und der Gesetzgeber unterstützt Investitionen in Photovoltaik (PV) weiterhin mit überzeugenden steuerlichen Begünstigungen. Seit 2023 haben Nullsteuersatz und Ertragssteuerbefreiung die Wirtschaftlichkeit kleinerer und mittlerer Solaranlagen deutlich verbessert – seit Beginn 2025 werden diese Vorteile nicht nur langfristig bestehen, sondern noch breiter und einheitlicher wirksam. Für Kapitalanleger, Vermieter, Unternehmen und Privatpersonen ergeben sich neue Potenziale, aber auch neue Anforderungen an Abrechnung und steuerliche Dokumentation.

Gesetzgeber setzt auf Solar – und unterstützt Investoren langfristig

Mit dem erklärten Ziel, den Ausbau regenerativer Energiequellen zu beschleunigen, wurden die steuerlichen Regelungen für Photovoltaik-Anlagen in den letzten Jahren grundlegend reformiert. Das Jahressteuergesetz 2022 brachte zunächst die ertragsteuerliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG sowie den umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 folgte eine weitere Vereinfachung für alle ab 2025 neu installierten oder erweiterten Anlagen.

Die bisherige Mehrfach-Besteuerung aus Umsatz-, Ertrags- und Gewerbesteuer sowie komplizierte Abgrenzungen schrecken weniger denn je ab. Für 2025 gilt: Die Investitionsbedingungen für kleinere PV-Anlagen sind für alle Gebäudetypen transparenter und planbarer geworden.

0% Umsatzsteuer: Entlastung bleibt dauerhaft und unbefristet

Bereits seit Anfang 2023 gilt für die Lieferung, Installation und wesentliche Komponenten einer PV-Anlage auf Wohnhäusern, Kleinbetrieben und öffentlichen Gebäuden der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Diese Regelung ist unbefristet im Gesetz verankert – ein wichtiger Schritt, der Preisklarheit garantiert und Investitionsentscheidungen erleichtert.

Kernpunkte der 0%-Regelung:

• Umfassende Abdeckung: Sie gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp auf, an oder in allen Gebäudetypen, inklusive Nebengebäuden, Garagen und Carports

• Komponenten: Auch Batteriespeicher ab 5 kWh, Wechselrichter, Energiemanagementsysteme, wesentliche Zubehörteile und Installationskosten fallen unter den Nullsteuersatz

• Balkonkraftwerke: Mini-PV-Anlagen ab 300 W mit bis zu 4 Modulen sind ebenfalls begünstigt

• Anwendung: Die Anwendung ist unabhängig davon, ob der Betreiber Unternehmer oder Privatperson ist – einzig maßgeblich ist die Anlagenleistung und die bauliche Nutzung des Gebäudes

Ausnahmen von der 0%-Regelung:

• Reine Wartungsarbeiten ohne Komponententausch

• Garantie- und Wartungsverträge

• Miete von PV-Anlagen (19% Regelsteuersatz)

• Mobile PV-Anlagen unter 300 W (z.B. Camping-Anlagen)

Praxis-Tipp: Der Nullsteuersatz reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich: Betreiber kleiner PV-Anlagen müssen keine Vorsteuererstattung beantragen und profitieren direkt von 19% niedrigeren Anschaffungskosten. Bei einer durchschnittlichen 10 kWp-Anlage mit Speicher entspricht dies einer Ersparnis von rund 3.600 Euro. Trotzdem ist auf eine korrekte Rechnungsstellung zu achten, da falsche Angaben zu Steuernachforderungen führen können.

Befreiung von der Ertragssteuer ab 2025 – Vereinheitlichung für alle Gebäudearten

Eine der zentralen Neuerungen 2025 ist die Vereinheitlichung der Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG. Die wichtigste Änderung: Alle Gebäudetypen profitieren nun einheitlich von der 30 kWp-Grenze, während früher unterschiedliche Limits galten.

Wichtige Änderungen seit 1. Januar 2025:

Bisherige Regelung:

• Einfamilienhaus: Steuerbefreiung bis 30 kWp

• Mehrfamilienhaus: Steuerbefreiung bis 15 kWp je Wohneinheit

• Gemischt genutzte Immobilie: Steuerbefreiung bis 15 kWp je Einheit

• Gewerbeimmobilie (mehrere Einheiten): Steuerbefreiung bis 15 kWp je Gewerbeeinheit

Neue einheitliche Regelung:

• Alle Gebäudetypen: Steuerbefreiung bis 30 kWp je Wohneinheit bzw. Gewerbeeinheit

• Mehrfamilienhäuser profitieren besonders stark von der Verdoppelung der Grenze

• Gemischt genutzte Immobilien können nun deutlich größere Anlagen steuerfrei betreiben

Wichtige Klarstellungen:

• Die Befreiung gilt anlagenscharf und erfasst alle Einnahmen (Einspeisevergütung, Eigenverbrauch, Mieterstrom)

• Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – bei Überschreitung entfällt die gesamte Steuerbefreiung

• Die subjektbezogene Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen bleibt bestehen

• Für Betreiber entfällt die jährliche Angabe der Einkünfte: Keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR, keine Abschreibungen

Hinweis: Bei mehreren Anlagen mit einem gemeinsamen Einspeisezähler werden die Leistungen zusammengerechnet. Die Summe der gebäudebezogenen Leistungsgrenzen ist dann maßgeblich.

Kleinunternehmerregelung: Meist überflüssig geworden

Neben der Nullsteuer-Befreiung ist die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) weiterhin eine Option – aber für viele Betreiber inzwischen weniger attraktiv, da beim Kauf ohnehin der Nullsteuersatz gilt und ein Vorsteuerabzug damit obsolet ist.

Die Kleinunternehmerregel hat Mehrwert hauptsächlich dann, wenn sie mit anderen Umsätzen kombiniert wird oder PV-Anlagen über 30 kWp betrieben werden.

Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeit und Praxis

Vorteile für Privat- und Gewerbeanlagen:

• Sofortige Kostenersparnis: Geringere Anschaffungskosten durch Nullsteuersatz senken die Investitionshürde um 19%

• Planungssicherheit: Wegfall der Ertragsbesteuerung schafft Klarheit über die gesamte 20-jährige Nutzungsdauer

• Weniger Bürokratie: Betreiber kleiner Anlagen sparen sich Steuererklärungen, Gewinnermittlungen und zahlreiche Detailvorgaben

• Rückwirkende Anwendung: Die Ertragssteuerbefreiung gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2022 für alle begünstigten Anlagen

Neue Pflichten und Risiken:

• Grenzen beachten: Bereits wenige zusätzliche Module über 30 kWp können zur vollständigen Wiederbesteuerung führen

• Korrekte Dokumentation: Die präzise Erfassung des Leistungsniveaus pro Standort bleibt Pflicht

• Rechnungsstellung: Fehlerhafte Anwendung der Nullsteuersatz-Regelungen kann zu Steuerstrafen führen

Zusätzliche Fördermöglichkeiten 2025:

Neben den steuerlichen Vorteilen bestehen weiterhin attraktive Förderangebote:

• Einspeisevergütung: 8,03 ct/kWh für Teileinspeisung, 12,73 ct/kWh für Volleinspeisung bei Anlagen bis 10 kWp

• KfW-Kredite: Zinsgünstige Darlehen bis 100% der Investitionskosten

• Regionale Programme: Beispielsweise Bayerns 10.000-Häuser-Programm für Stromspeicher

• Balkonkraftwerk-Zuschüsse: Verschiedene Städte fördern Mini-PV-Anlagen mit bis zu 500 Euro

Ausblick

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist dank Nullsteuersatz und erweiterter Steuerbefreiungen 2025 so einfach wie nie – vorausgesetzt, die Detailregeln werden sauber eingehalten. Investoren, Unternehmen und private Hausbesitzer können von dauerhaft gesenkten Anschaffungs- und Betriebskosten profitieren, während die Bürokratie minimal bleibt.

Das Wichtigste auf einen Blick:

• Unbefristeter Nullsteuersatz für Lieferung, Montage und Komponenten von PV-Anlagen bis 30 kWp

• Einheitliche 30 kWp-Grenze für die Einkommensteuerbefreiung ab 2025 bei allen Gebäudetypen

• Planungssicherheit durch dauerhafte gesetzliche Verankerung der Begünstigungen

• Die Kleinunternehmerregel verliert beim Anlagenkauf durch die Nullsteuer weitgehend an Relevanz

Mit den aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen ist 2025 ein optimaler Zeitpunkt für PV-Investitionen. Die Kombination aus sofortigen Kosteneinsparungen, langfristiger Steuerbefreiung und zusätzlichen Fördermöglichkeiten macht Solaranlagen zu einer der attraktivsten Investitionen im Energiebereich.

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